§ 3 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Reisebüroassistent

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1992

Verkauf und Kundenberatung

§ 3.

(1) Die Prüfung hat mündlich vor der gesamten Prüfungskommission zu erfolgen und sich auf folgende Gebiete zu erstrecken:

  1. a) Werbung und Verkaufsförderung,
  2. b) Allgemeine Reisebedingungen,
  3. c) Kundenberatung und Information,
  4. d) Verkaufsabwicklung,
  5. e) Anbahnung des Verkaufs von Zusatzleistungen,
  6. f) Behandlung von Reklamationen.

(2) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Unter Bedachtnahme auf das Leistungsangebot des Lehrbetriebes ist die Prüfung in der Form eines möglichst lebendigen Verkaufsgesprächs zu führen. Auf verkaufsbezogene rechtliche Bestimmungen und Vertragsbedingungen ist Bedacht zu nehmen. Kataloge, Tabellen und/oder Fahrpläne sind als Prüfungsmaterialien heranzuziehen.

(3) Die Prüfung soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Sie ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens 10 Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2026

Gesetzesnummer

10007168

Dokumentnummer

NOR12077904

alte Dokumentnummer

N5199115876J

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