Literaturkunde
§ 3.
(1) Die Prüfung hat schriftlich und mündlich zu erfolgen. Sie ist mit einer Note zu bewerten.
(2) Die schriftliche Arbeit hat sich auf die Ausarbeitung eines Themas aus drei von der Prüfungskommission aus folgenden Bereichen vorgegebenen Themen zu erstrecken:
- a) ein möglichst aktuelles Thema aus der Welt der Literatur und des literarischen Geschehens unter besonderer Berücksichtigung der österreichischen und anderen deutschsprachigen Literatur,
- b) ein möglichst aktuelles Thema aus dem naturwissenschaftlichtechnischen Bereich,
- c) ein möglichst aktuelles buchhändlerisches Fachthema.
(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine schriftliche Arbeit zu stellen, die in der Regel in 2 Stunden ausgearbeitet werden kann. Sie ist nach 2 1/2 Stunden zu beenden. Die schriftliche Arbeit kann auch in rechnergestützter Form durchgeführt werden, wobei jedoch alle wesentlichen Arbeitsschritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.
(4) Für die schriftliche Arbeit gilt im übrigen § 6.
(5) Der mündliche Teil ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen und hat sich ausgehend von der schriftlichen Arbeit auf die allgemeinen Grundzüge der Literatur-, Kunst- und Kulturgeschichte, auf die literarischen Grundbegriffe und auf die gegenwärtigen Literaturströmungen zu erstrecken. Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen und ist auf einen Zeitraum von 10 Minuten abzustellen. Eine Verlängerung um höchstens 10 Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.
Schlagworte
Literaturgeschichte, Kunstgeschichte
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2026
Gesetzesnummer
10007164
Dokumentnummer
NOR12077859
alte Dokumentnummer
N5199115827J
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