Korrespondenz
§ 3.
(1) Die Prüfung hat schriftlich und mündlich zu erfolgen. Sie ist mit einer Note zu bewerten.
(2) Die schriftliche Arbeit hat sich auf einen Schrift- und/oder Briefverkehr zu einem von der Prüfungskommission aus einem der folgenden Bereiche ausgewählten Thema zu erstrecken:
- a) Werbung,
- b) Verkaufsförderung,
- c) Kundenberatung und Information,
- d) Verkaufsvorbereitung,
- e) Reklamation.
- Hiebei ist insbesondere auf die äußere Form, richtige Wortwahl und zielgerichtete Ausdrucksfähigkeit entsprechend dem Empfängerkreis zu achten.
(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine schriftliche Arbeit zu stellen, die in der Regel in 30 Minuten ausgearbeitet werden kann. Sie ist nach 50 Minuten zu beenden. Die schriftliche Arbeit kann auch in rechnergestützter Form durchgeführt werden, wobei jedoch alle wesentlichen Arbeitsschritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.
(4) Für die schriftliche Arbeit gilt im übrigen § 5.
(5) Der mündliche Teil ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen und hat sich ausgehend von der schriftlichen Arbeit auf die praktische Auswertung von verschiedenen mit dieser Arbeit zusammenhängenden Fragen zu erstrecken, wobei auf das Leistungsgebiet des Lehrbetriebes und die Besonderheiten des Wirtschaftsbereiches, dem der Lehrbetrieb angehört, Bedacht zu nehmen ist. Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen und ist auf einen Zeitraum von 10 Minuten auszulegen. Eine Verlängerung um höchstens 10 Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.
Schlagworte
Schriftverkehr
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2026
Gesetzesnummer
10007163
Dokumentnummer
NOR12077848
alte Dokumentnummer
N5199115815J
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