§ 3 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Reisebüroassistent

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1989

Fachgespräch

§ 3.

(1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.

(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen und sich auf Fragen aus der Reisebürofachkunde und der Verkaufspraxis zu erstrecken. Hiebei sind die Bereiche Verkehrsgeografie, Fahrausweisverkauf, Pauschalreisenverkauf, Verwendung verschiedener Zahlungsmittel und Allgemeine Reisebedingungen zu prüfen. Kataloge, Tabellen oder Fahrpläne sind heranzuziehen.

(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens 10 Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2026

Gesetzesnummer

10007008

Dokumentnummer

NOR12076286

alte Dokumentnummer

N5198911800F

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