§ 3 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Holz- und Steinbildhauer

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1977

Durchführung der theoretischen Prüfung

§ 3.

(1) Die theoretische Prüfung kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist.

(2) Der theoretische Prüfungsteil hat in der Regel zeitlich vor dem praktischen Prüfungsteil zu liegen.

(3) Die schriftlichen Prüfungsaufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Im Gegenstand “Fachrechnen" ist die Verwendung von Formel- und Tabellenbehelfen zulässig.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.

(5) Die Prüfung im Gegenstand “Fachrechnen" hat die Durchführung je einer Prüfungsaufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

Längenberechnung,

einfache und zusammengesetzte Flächenberechnungen, Volums- und Gewichtsberechnung, Materialbedarfsberechnung.

(6) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach 80 Minuten zu beenden.

(7) Die Prüfung im Gegenstand “Fachkunde" hat die stichwortartige Durchführung je einer Prüfungsaufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

Werkstoffkunde,

Arbeitsverfahren,

Verbindungselemente,

Werkzeuge und Werkzeugmaschinen,

Stilkunde.

(8) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach 80 Minuten zu beenden.

(9) Die Prüfung im Gegenstand “Fachzeichnen" hat nach Themenstellung das Anfertigen einer Skizze und einer Werkzeichnung zu umfassen.

(10) Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in der Regel in 120 Minuten durchgeführt werden kann. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach 160 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2026

Gesetzesnummer

10006573

Dokumentnummer

NOR12071700

alte Dokumentnummer

N51977156530

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