§ 3 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kühlmaschinenmechaniker

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1976

Durchführung der theoretischen Prüfung

§ 3.

(1) Die theoretische Prüfung kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist.

(2) Der theoretische Prüfungsteil hat in der Regel zeitlich vor dem praktischen Prüfungsteil zu liegen.

(3) Die schriftlichen Prüfungsaufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Im Gegenstand “Fachrechnen" ist die Verwendung von Formel- und Tabellenbehelfen zulässig.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.

(5) Die Prüfung im Gegenstand “Fachrechnen" hat die Durchführung je einer Prüfungsaufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

Längen- und Flächenberechnung,

Volums- und Gewichtsberechnung,

Berechnungen aus der allgemeinen Mechanik,

Berechnung der Kälteleistung,

Grundlagen der Gleichstrom-, Wechselstrom- und elektrischen

Meßtechnik.

(6) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach 80 Minuten zu beenden.

(7) Die Prüfung im Gegenstand “Fachkunde" hat die stichwortartige Durchführung je einer Prüfungsaufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

Werkstoffe,

Werkzeuge und Arbeitsverfahren,

Bauelemente kältetechnischer Maschinen, Apparate und Anlagen,

Prüf- und Meßverfahren,

Systeme zur Erzeugung künstlicher Kälte, Kältemittel und deren

Eigenschaften und Verwendung.

(8) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach 80 Minuten zu beenden.

(9) Die Prüfung im Gegenstand “Fachzeichnen" hat das Anfertigen der Fertigungszeichnung eines Teiles einer kältetechnischen Einrichtung nach Angabe und das Anfertigen einer Skizze für ein Regelschema einer kältetechnischen Anlage oder Einrichtung zu umfassen.

(10) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach 105 Minuten zu beenden.

Schlagworte

Gleichstromtechnik, Wechselstromtechnik, Prüfverfahren

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2026

Gesetzesnummer

10006486

Dokumentnummer

NOR12071218

alte Dokumentnummer

N51976150800

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)