§ 3 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Industriekaufmann

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1976

Durchführung des mündlichen Teiles

§ 3.

(1) Der mündliche Prüfungsteil ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen. Die Gesamtzahl der Prüflinge, die gemeinsam geprüft werden, soll fünf nicht übersteigen.

(2) Die Reihenfolge der Prüfer bestimmt der Vorsitzende.

(3) Die Fragestellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.

(4) Die Dauer der mündlichen Prüfung soll je Prüfling 20 Minuten nicht übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung - auch unter Berücksichtigung der schriftlichen Arbeit - des Prüflings sonst nicht möglich erscheint.

(5) Im Gegenstand “Geschäftsfall" ist ausgehend von der schriftlichen Arbeit insbesondere auf das Verkehrswesen, die Transporttarife, das Zollwesen, den Kreditverkehr und das Versicherungswesen, Handels-, Steuer- und Gewerberecht in der betriebspraktischen Anwendung Bedacht zu nehmen.

(6) Bei der Fragestellung im Gegenstand “Betriebsorganisation" ist insbesondere auf die branchenbezogenen Organisationsmöglichkeiten und -mittel, Einsatzmöglichkeiten von Büromaschinen sowie die Verwendung organisatorischer Hilfsmittel Bedacht zu nehmen.

(7) Bei der Fragestellung im Gegenstand “Branchenbezogene Warenkunde" ist besonders auf Rohstoffe, Fertigprodukte, deren Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten Bedacht zu nehmen.

Schlagworte

Handelsrecht, Steuerrecht, Organisationsmittel

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2026

Gesetzesnummer

10006482

Dokumentnummer

NOR12071194

alte Dokumentnummer

N51976150520

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