Durchführung der theoretischen Prüfung
§ 3.
(1) Die theoretische Prüfung kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist.
(2) Der theoretische Prüfungsteil hat in der Regel zeitlich vor dem praktischen Prüfungsteil zu liegen.
(3) Die schriftlichen Prüfungsaufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.
(5) Die Prüfung im Gegenstand “Wirtschaftsrechnen" hat die einfache Kalkulation einer Behandlung nach Angabe zu umfassen.
(6) Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in der Regel in 30 Minuten durchgeführt werden kann. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach 40 Minuten zu beenden.
(7) Die Prüfung im Gegenstand “Fachkunde" hat die stichwortartige Durchführung je einer Prüfungsaufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Dermatologische Grundkenntnisse sowie die einzelnen Hauttypen,
Grundkenntnisse der Farbenlehre für “Make up",
kosmetische Präparate, Masken, Packungen,
Instrumenten- und Apparatekunde.
Eine programmierte Aufgabenstellung ist zulässig.
(8) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach 80 Minuten zu beenden.
(9) Die Prüfung im Gegenstand “Fachzeichnen" hat das Anfertigen einer berufsbezogenen Skizze der Gesichts- und Hals- oder der Nackenmuskulatur nach Angabe zu umfassen.
(10) Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden kann. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach 80 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2026
Gesetzesnummer
10006432
Dokumentnummer
NOR12070558
alte Dokumentnummer
N51975146690
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