§ 3 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kunststeinerzeuger

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1975

Durchführung der theoretischen Prüfung

§ 3.

(1) Die theoretische Prüfung kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist.

(2) Der theoretische Prüfungsteil hat in der Regel zeitlich vor dem praktischen Prüfungsteil zu liegen.

(3) Die schriftlichen Prüfungsaufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Im Gegenstand “Fachrechnen" ist die Verwendung von Formel- und Tabellenbehelfen zulässig.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.

(5) Die Prüfung im Gegenstand “Fachrechnen" hat die Durchführung je einer Prüfungsaufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

Flächen- und Volumsberechnung,

Berechnung des Verdichtungszuschlages,

Materialbedarfsberechnung.

(6) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 50 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach 70 Minuten zu beenden.

(7) Die Prüfung im Gegenstand “Fachkunde" hat die stichwortartige Durchführung je einer Prüfungsaufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

Werk- und Hilfsstoffe,

Werkzeuge, Geräte und Maschinen,

Bewehrung,

Nachbehandlung und Oberflächenbearbeitung.

(8) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 50 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach 70 Minuten zu beenden.

(9) Die Prüfung im Gegenstand “Fachzeichnen" hat die Anfertigung einer Werkzeichnung nach Angabe zu umfassen.

(10) Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in der Regel in 50 Minuten durchgeführt werden kann. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach 70 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2026

Gesetzesnummer

10006413

Dokumentnummer

NOR12070454

alte Dokumentnummer

N51975145370

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