Durchführung der theoretischen Prüfung
§ 3.
(1) Die theoretische Prüfung kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist.
(2) Der theoretische Prüfungsteil hat in der Regel zeitlich vor dem praktischen Prüfungsteil zu liegen.
(3) Die schriftlichen Prüfungsaufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Im Gegenstand “Fachrechnen" ist die Verwendung von Formel- und Tabellenbehelfen zulässig.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.
(5) Die Prüfung im Gegenstand “Fachrechnen" hat die Durchführung je einer Prüfungsaufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Längen- und Flächenberechnung,
Volums- und Gewichts-, Prozent- und Proportionsberechnung,
Arbeits-, Leistungs- und Wirkungsgradberechnung,
Berechnungen aus der Bewegungsmechanik,
Grundlagen der Gleichstrom-, Wechselstrom- und elektrischen
Meßtechnik.
(6) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach 80 Minuten zu beenden.
(7) Die Prüfung im Gegenstand “Fachkunde" hat die stichwortartige Durchführung je einer Prüfungsaufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Werkstoffe,
Werkzeuge und Arbeitsverfahren,
Maschinenelemente,
Büromaschinen und bürotechnische Einrichtungen, einschließlich
elektromechanischer Bauelemente und Baugruppen,
Prüf- und Meßtechnik an Büromaschinen und bürotechnischen
Einrichtungen.
(8) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach 80 Minuten zu beenden.
(9) Die Prüfung im Gegenstand “Fachzeichnen" hat zu umfassen:
- a) die Anfertigung der Werkzeichnung eines einschlägigen Teiles nach Angabe,
- b) die Anfertigung einer Stromlaufskizze von elektrischen Büromaschinen oder bürotechnischen Einrichtungen.
(10) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach 105 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2026
Gesetzesnummer
10006411
Dokumentnummer
NOR12070444
alte Dokumentnummer
N51975145240
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