§ 3 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Betonbauer

Alte FassungIn Kraft seit 27.4.1982

Durchführung der theoretischen Prüfung

§ 3.

(1) Die theoretische Prüfung kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist.

(2) Der theoretische Prüfungsteil hat in der Regel zeitlich vor dem praktischen Prüfungsteil zu liegen.

(3) Die schriftlichen Prüfungsaufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Im Gegenstand “Fachrechnen" ist die Verwendung von Formeln und Tabellenbehelfen zulässig.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.

(5) Die Prüfung im Gegenstand “Fachrechnen" hat die Durchführung je einer Prüfungsaufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

Längen-, Flächen- oder Raumberechnung,

Materialbedarfsberechnung,

Berechnung von Mischungsverhältnissen.

(6) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 40 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach 60 Minuten zu beenden.

(7) Die Prüfung im Gegenstand “Fachkunde" hat die stichwortartige Durchführung je einer Prüfungsaufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

Werkzeuge und Arbeitsverfahren einschließlich Pölzungs- und Schalungsarten,

Baumaterialien,

Gerüstarten,

Waagrißfunktion,

Betonverdichtung und Nachbehandlung des Betons.

(8) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 80 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach 110 Minuten zu beenden.

(9) Die Prüfung im Gegenstand “Werkstoffkunde" hat die stichwortartige Durchführung je einer Prüfungsaufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

Bau- und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung schädlicher Einflüsse,

Mischungen von Mörtel- und Betonarten,

Baustahlarten,

Schalelemente.

(10) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach 90 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2026

Gesetzesnummer

10006333

Dokumentnummer

NOR12073364

alte Dokumentnummer

N51982139540

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