§ 3 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Koch

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1974

materiell derogiert durch BGBl. Nr. 334/1992

Durchführung der theoretischen Prüfung

§ 3.

(1) Die theoretische Prüfung kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist.

(2) Der theoretische Prüfungsteil hat in der Regel zeitlich vor dem praktischen Prüfungsteil zu liegen.

(3) Die schriftlichen Prüfungsaufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.

(5) Die Prüfung im Gegenstand “Wirtschaftsrechnen" hat fünf berufsbezogene Rechenaufgaben, davon drei Kalkulationsrechnungen, zu umfassen.

(6) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach 80 Minuten zu beenden.

(7) Die Prüfung im Gegenstand “Buchführung" hat höchstens zehn Buchungsfälle der einfachen Buchführung zu umfassen.

(8) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 45 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach 60 Minuten zu beenden.

(9) Die Prüfung im Gegenstand “Fachkunde" hat höchstens acht Fragen aus den Bereichen Nahrungsmittelkunde und Speisenkunde zu umfassen.

(10) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach 110 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2026

Gesetzesnummer

10006325

Dokumentnummer

NOR12069606

alte Dokumentnummer

N51974138980

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