§ 3 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Chemiewerker

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1974

Durchführung der theoretischen Prüfung

§ 3.

(1) Die theoretische Prüfung kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist.

(2) Der theoretische Prüfungsteil hat in der Regel zeitlich vor dem praktischen Prüfungsteil zu liegen.

(3) Die schriftlichen Prüfungsaufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Im Gegenstand “Fachrechnen" ist die Verwendung von Formel- und Tabellenbehelfen zulässig.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.

(5) Die Prüfung im Gegenstand “Fachrechnen" umfaßt die Durchführung je einer Prüfungsaufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen:

Volums- und Gewichtsberechnung,

Einsatz- und Ausbeuteberechnung,

Physikalische Berechnung (Arbeit, Leistung, Wirkungsgrad),

Gasgesetze,

Mischungsrechnung.

(6) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach 80 Minuten zu beenden.

(7) Die Prüfung im Gegenstand “Fachkunde" hat die stichwortartige Durchführung je einer Prüfungsaufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

Chemische Grundbegriffe,

Grundlagen der anorganischen Chemie,

Grundlagen der organischen Chemie,

Grundlagen der Wärmelehre,

Elektrische Grundbegriffe.

(8) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach 80 Minuten zu beenden.

(9) Die Prüfung im Gegenstand “Spezielle Fachkunde" umfaßt die stichwortartige Durchführung je einer Aufgabe aus jedem der nachstehenden Bereiche:

Werkstoffkunde,

Maschinenkunde,

Apparatekunde,

Verfahrenskunde (chemische Technologie),

Arbeitsverfahren.

(10) Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden kann. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach 80 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2026

Gesetzesnummer

10006322

Dokumentnummer

NOR12069594

alte Dokumentnummer

N51974138770

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