§ 3 Erlassung der Prüfungsordnung für den Bergwerksschlosser-Maschinenhäuer

Alte FassungIn Kraft seit 17.9.1976

Das Berggesetz ist mit 31. 12. 2001 außer Kraft getreten.

§ 3.

(1) Die Leistungen des Prüflings sind vom Prüfungsorgan mit bestanden oder nichtbestanden zu bewerten.

(2) Über die Häuerprüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist von der nach § 1 zuständigen Berghauptmannschaft aufzubewahren.

Das Berggesetz ist mit 31. 12. 2001 außer Kraft getreten.

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2026

Gesetzesnummer

10006523

Dokumentnummer

NOR12071412

alte Dokumentnummer

N51976153770

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