§ 3.
(1) Den Mitgliedern des Landesverteidigungsrates sowie dem als Beobachter einzuladenden Beamten der Präsidentschaftskanzlei sind mit der Einladung die Tagesordnung der Sitzung sowie allfällige, zur Behandlung in dieser Sitzung beim Bundeskanzler schriftlich eingebrachte Anträge bekanntzugeben. Werden den Anträgen schriftliche Unterlagen beigegeben, sind auch diese, soweit Gründe der Geheimhaltung nicht entgegenstehen, den Mitgliedern des Landesverteidigungsrates bekanntzugeben.
(2) Die Einladung zu den Sitzungen des Landesverteidigungsrates erfolgt schriftlich und in der Regel 14 Tage vor der Sitzung.
(3) In dringenden Fällen kann aber die Einladung zu einer Sitzung ohne die Einhaltung der 14tägigen Frist und auch auf telephonischem oder telegraphischem Weg oder in sonst geeigneter Weise sowie ohne Bekanntgabe der Tagesordnung und der schriftlich eingebrachten Anträge und Unterlagen erfolgen.
(4) Ist ein von den im Hauptausschuß des Nationalrates vertretenen politischen Parteien namhaft gemachtes Mitglied des Landesverteidigungsrates verhindert, an einer Sitzung teilzunehmen, so hat es seine Vertretung durch ein Ersatzmitglied zu veranlassen und im Regelfall den Vorsitzenden davon vor der Sitzung schriftlich in Kenntnis zu setzen.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2023
Gesetzesnummer
10005459
Dokumentnummer
NOR12060212
alte Dokumentnummer
N4197811303A
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