§ 3 ERegV 2009

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2010

Eintragungsdaten

§ 3.

 Als Eintragungsdaten sind folgende Daten zu erfassen:

  1. 1. bei einer Eintragung gemäß § 4:
  1. a) die Namen und, soweit vorhanden, der Familienname vor der ersten Eheschließung sowie der akademische Grad der bzw. des Betroffenen,
  2. b) das Geburtsdatum,
  3. c) das Geschlecht,
  4. d) nach Möglichkeit die Anschrift,
  5. e) nach Möglichkeit der Geburtsort sowie das Bundesland, wenn der Geburtsort im Inland gelegen ist, bzw. der Staat, wenn der Geburtsort im Ausland liegt,
  6. f) die Staatsangehörigkeit, sowie
  7. g) Art, Nummer oder Geschäftszahl, Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum und, soweit vorhanden, Ausstellungsstaat jener amtlichen Dokumente, mit denen die Daten gemäß lit. a bis f nachgewiesen werden;
  1. 2. bei einer Eintragung gemäß § 5: die Daten gemäß Z 1 lit. a bis c und, soweit vorhanden, auch die Daten gemäß Z 1 lit. d bis g;
  2. 3. bei einer Eintragung gemäß § 6: die Daten gemäß Z 1 lit. a und, soweit vorhanden, auch die Daten gemäß Z 1 lit. b bis f.

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2022

Gesetzesnummer

20006490

Dokumentnummer

NOR40111044

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