§ 3.
Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die gemäß § 1 Abs. 1 und 2 übernommenen Haftungen über die vertraglich vereinbarte Laufzeit hinaus zu erstrecken, wenn
- a) eine Prolongierung der Fälligkeit der Verpflichtungen aus Kreditoperationen zur Vermeidung einer Inanspruchnahme des Bundes aus der Haftung aus welchem Grunde immer geboten ist;
- b) bei Krediten, die der Finanzierung von Pflichtnotstandsreserven dienen, eine Verlängerung der Laufzeit vertraglich vorgesehen ist, wobei durch solche Verlängerungen die Gesamtlaufzeit 20 Jahre übersteigen darf und
- c) die Mehrleistungen an Zinsen im Haftungsrahmen für Zinsen und Kosten Deckung finden.
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2018
Gesetzesnummer
10004256
Dokumentnummer
NOR12046647
alte Dokumentnummer
N3197713593P
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