§ 3 Erdölbevorratungs-Förderungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 20.4.1977

§ 3.

Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die gemäß § 1 Abs. 1 und 2 übernommenen Haftungen über die vertraglich vereinbarte Laufzeit hinaus zu erstrecken, wenn

  1. a) eine Prolongierung der Fälligkeit der Verpflichtungen aus Kreditoperationen zur Vermeidung einer Inanspruchnahme des Bundes aus der Haftung aus welchem Grunde immer geboten ist;
  2. b) bei Krediten, die der Finanzierung von Pflichtnotstandsreserven dienen, eine Verlängerung der Laufzeit vertraglich vorgesehen ist, wobei durch solche Verlängerungen die Gesamtlaufzeit 20 Jahre übersteigen darf und
  3. c) die Mehrleistungen an Zinsen im Haftungsrahmen für Zinsen und Kosten Deckung finden.

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2018

Gesetzesnummer

10004256

Dokumentnummer

NOR12046647

alte Dokumentnummer

N3197713593P

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