Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).
§ 3.
(1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die gemäß § 1 übernommenen Haftungen über die vertraglich vereinbarte Laufzeit der Kredite zu erstrecken, wenn
- a) eine Prolongierung der Fälligkeit der Verpflichtungen aus verbürgten Kreditoperationen zur Vermeidung einer Inanspruchnahme des Bundes aus der Haftung aus welchem Grund immer geboten ist und der Gläubiger zustimmt und
- b) durch die Prolongierung die vertraglich vereinbarte Laufzeit der verbürgten Kredite um nicht mehr als fünf Jahre überschritten wird.
(2) Die Mehrleistungen an Zinsen sind auf den Haftungsrahmen für Zinsen und Kosten nicht anzurechnen.
(3) Die sich jeweils ergebende Gesamtlaufzeit darf die im § 1 Abs. 3 lit. b festgesetzte Laufzeit nicht überschreiten.
Schlagworte
Budget, Bundeshaftung, Bürgschaft
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2022
Gesetzesnummer
10004179
Dokumentnummer
NOR12046024
alte Dokumentnummer
N3197414266P
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