§ 3 Erdgasanleihegesetz 1974

Alte FassungIn Kraft seit 26.7.1974

Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).

§ 3.

(1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die gemäß § 1 übernommenen Haftungen über die vertraglich vereinbarte Laufzeit der Kredite zu erstrecken, wenn

  1. a) eine Prolongierung der Fälligkeit der Verpflichtungen aus verbürgten Kreditoperationen zur Vermeidung einer Inanspruchnahme des Bundes aus der Haftung aus welchem Grund immer geboten ist und der Gläubiger zustimmt und
  2. b) durch die Prolongierung die vertraglich vereinbarte Laufzeit der verbürgten Kredite um nicht mehr als fünf Jahre überschritten wird.

(2) Die Mehrleistungen an Zinsen sind auf den Haftungsrahmen für Zinsen und Kosten nicht anzurechnen.

(3) Die sich jeweils ergebende Gesamtlaufzeit darf die im § 1 Abs. 3 lit. b festgesetzte Laufzeit nicht überschreiten.

Schlagworte

Budget, Bundeshaftung, Bürgschaft

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2022

Gesetzesnummer

10004179

Dokumentnummer

NOR12046024

alte Dokumentnummer

N3197414266P

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