§ 3 Erdäpfel-Ausgleichszahlungs- und Erdäpfelstärkeprämien-Verordnung 1995

Alte FassungIn Kraft seit 15.9.1995

Kontigentierungs(Quoten)regelung

§ 3.

(1) Das Stärkeunternehmen hat der AMA bis spätestens 31. März eines jeden Wirtschaftsjahres mitzuteilen, ob und gegebenenfalls mit welcher Menge das zugeteilte Unterkontingent überschritten wurde.

(2) Die Inanspruchnahme der Überschreitung des Unterkontingents unter den Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 2 der Verordnung 1868/94 ist bis 31. März eines jeden Wirtschaftsjahres beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu beantragen.

Schlagworte

Kontigentierungsregelung, Quotenregelung

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2025

Gesetzesnummer

10007648

Dokumentnummer

NOR12085049

alte Dokumentnummer

N5199530523L

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