Kontigentierungs(Quoten)regelung
§ 3.
(1) Das Stärkeunternehmen hat der AMA bis spätestens 31. März eines jeden Wirtschaftsjahres mitzuteilen, ob und gegebenenfalls mit welcher Menge das zugeteilte Unterkontingent überschritten wurde.
(2) Die Inanspruchnahme der Überschreitung des Unterkontingents unter den Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 2 der Verordnung 1868/94 ist bis 31. März eines jeden Wirtschaftsjahres beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu beantragen.
Schlagworte
Kontigentierungsregelung, Quotenregelung
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2025
Gesetzesnummer
10007648
Dokumentnummer
NOR12085049
alte Dokumentnummer
N5199530523L
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