Zur Anzeige verpflichtete Personen.
§ 3.
(1) Zur Erstattung der Anzeige sind verpflichtet:
- 1. Der zugezogene Arzt, in Kranken-, Gebär- und sonstigen Humanitätsanstalten der Leiter der Anstalt oder der durch besondere Vorschriften hiezu verpflichtete Vorstand einer Abteilung;
- 2. die zugezogene Hebamme;
- 3. die berufsmäßigen Pflegepersonen, die mit der Wartung des Kranken befaßt sind;
- 4. der Haushaltungsvorstand (Leiter einer Anstalt) oder die an seiner Stelle mit der Führung des Haushaltes (der Leitung der Anstalt) betraute Person;
- 5. die Vorsteher öffentlicher und privater Lehranstalten und Kindergärten in bezug auf die ihrer Leitung unterstehenden Schüler, Lehrpersonen und Schulbediensteten;
- 6. der Wohnungsinhaber oder die an seiner Stelle mit der Obsorge für die Wohnung betraute Person;
- 7. Inhaber von Gast- und Schankgewerben sowie deren behördlich genehmigte Stellvertreter bezüglich der von ihnen beherbergten oder bei ihnen bediensteten Personen;
- 8. der Hausbesitzer oder die mit der Handhabung der Hausordnung betraute Person;
- 9. bei Milzbrand, Papageienkrankheit, Rotz, Wutkrankheit sowie Bißverletzungen durch wutkranke oder wutverdächtige Tiere, Tularaemie, Bang`scher Krankheit, Trichinose und Leptospiren-Erkrankungen auch Tierärzte, wenn sie in Ausübung ihres Berufes von der erfolgten Infektion eines Menschen oder von dem Verdacht einer solchen Kenntnis erlangen;
- (BGBl. Nr. 151/1947, Artikel II Z 5 lit. c.)
- 10. der Totenbeschauer.
(2) Die Verpflichtung zur Anzeige obliegt den unter Z 2 bis 8 bezeichneten Personen nur dann, wenn ein in der obigen Aufzählung unter Z 1 bis 7 früher genannter Verpflichteter nicht vorhanden ist.
Schlagworte
Krankenanstalt, Gebäranstalt, Gastgewerbe
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2020
Gesetzesnummer
10010265
Dokumentnummer
NOR12129987
alte Dokumentnummer
N8195028983L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)