§ 3 EpidemieG

Alte FassungIn Kraft seit 22.8.1947

Zur Anzeige verpflichtete Personen.

§ 3.

(1) Zur Erstattung der Anzeige sind verpflichtet:

  1. 1. Der zugezogene Arzt, in Kranken-, Gebär- und sonstigen Humanitätsanstalten der Leiter der Anstalt oder der durch besondere Vorschriften hiezu verpflichtete Vorstand einer Abteilung;
  2. 2. die zugezogene Hebamme;
  3. 3. die berufsmäßigen Pflegepersonen, die mit der Wartung des Kranken befaßt sind;
  4. 4. der Haushaltungsvorstand (Leiter einer Anstalt) oder die an seiner Stelle mit der Führung des Haushaltes (der Leitung der Anstalt) betraute Person;
  5. 5. die Vorsteher öffentlicher und privater Lehranstalten und Kindergärten in bezug auf die ihrer Leitung unterstehenden Schüler, Lehrpersonen und Schulbediensteten;
  6. 6. der Wohnungsinhaber oder die an seiner Stelle mit der Obsorge für die Wohnung betraute Person;
  7. 7. Inhaber von Gast- und Schankgewerben sowie deren behördlich genehmigte Stellvertreter bezüglich der von ihnen beherbergten oder bei ihnen bediensteten Personen;
  8. 8. der Hausbesitzer oder die mit der Handhabung der Hausordnung betraute Person;
  9. 9. bei Milzbrand, Papageienkrankheit, Rotz, Wutkrankheit sowie Bißverletzungen durch wutkranke oder wutverdächtige Tiere, Tularaemie, Bang`scher Krankheit, Trichinose und Leptospiren-Erkrankungen auch Tierärzte, wenn sie in Ausübung ihres Berufes von der erfolgten Infektion eines Menschen oder von dem Verdacht einer solchen Kenntnis erlangen;
  1. 10. der Totenbeschauer.

(2) Die Verpflichtung zur Anzeige obliegt den unter Z 2 bis 8 bezeichneten Personen nur dann, wenn ein in der obigen Aufzählung unter Z 1 bis 7 früher genannter Verpflichteter nicht vorhanden ist.

Schlagworte

Krankenanstalt, Gebäranstalt, Gastgewerbe

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2020

Gesetzesnummer

10010265

Dokumentnummer

NOR12129987

alte Dokumentnummer

N8195028983L

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