§ 3 EPER-V

Alte FassungIn Kraft seit 27.7.2002

Begriffsbestimmungen

§ 3.

Im Sinne dieser Verordnung sind bzw. ist

  1. 1. eine IPPC-Anlage jener Teil einer gewerblichen Betriebsanlage, einer Abfallbehandlungsanlage, einer Aufbereitungsanlage oder einer Dampfkesselanlage, in der eine oder mehrere der in Anhang 2 genannten IPPC-Anhang I-Tätigkeiten durchgeführt werden, sowie eine sonstige Quellenkategorie im Sinne des § 2 Abs. 1, und andere damit unmittelbar verbundene, in einem technischen Zusammenhang stehende Tätigkeiten, die Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltverschmutzung haben können;
  2. 2. Berichtszeitraum das Kalenderjahr;
  3. 3. Emission die Freisetzung eines Schadstoffs oder mehrerer Schadstoffe nach Anhang 1 aus Punktquellen oder diffusen Quellen in die Luft oder in das Wasser. Die Emission in das Wasser kann als Einleitung in ein Gewässer oder als Einleitung in eine wasserrechtlich bewilligte Kanalisationsanlage oder Abwasserreinigungsanlage erfolgen;
  4. 4. Emissionsfaktoren Verhältniszahlen, die die Masse des emittierten Stoffes, bezogen auf die Masse der erzeugten oder verarbeiteten Stoffe, der eingesetzten Brenn- oder Arbeitsstoffe oder der Menge der eingesetzten oder umgewandelten Energie wiedergeben;
  5. 5. Energie- und Massenbilanzen die Gegenüberstellung der eingesetzten Energien und der Brenn- und Arbeitsstoffe mit den umgewandelten Energien, den erzeugten Stoffen, den Abfällen sowie den Emissionen;
  6. 6. Schadstoffe einzelne Stoffe oder Stoffgruppen, die in Anhang 1 zu dieser Verordnung aufgeführt sind;
  7. 7. Schadstofffracht die Masse eines Schadstoffes, die innerhalb eines Kalenderjahres aus Punktquellen oder diffusen Quellen emittiert wird;
  8. 8. NACE-Kode die EUROSTAT-Standardnomenklatur für wirtschaftliche Tätigkeiten. Der NACE-Kode wird von der Statistik Austria vergeben und mitgeteilt;
  9. 9. NOSE-P-Kode die in Anhang 2 verwendete EUROSTAT-Standardnomenklatur für Emissionsquellen;
  10. 10. SNAP-Kode die in Anhang 2 verwendete Standardnomenklatur für Verursacher von Luftschadstoffen nach dem UN/ECE-Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung (BGBl. Nr. 158/1983);
  11. 11. Quellenkategorien die im Anhang I der Richtlinie 96/61/EG angeführten Tätigkeiten, wie sie zusammenfassend im Anhang 2 zu dieser Verordnung näher beschrieben sind.

Schlagworte

Brennstoff, Energiebilanz

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

20002111

Dokumentnummer

NOR40033564

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