III. Förderung von Entwicklungshilfevorhaben
§ 3.
Der Bund kann Vorhaben von Entwicklungshilfeorganisationen, die der Entwicklungshilfe dienen, fördern. Die Förderung kann in der Gewährung von Zuwendungen oder Darlehen sowie auf Grund besonderer Bundesgesetze in der Übernahme von Haftungen bestehen.
Zuletzt aktualisiert am
21.02.2024
Gesetzesnummer
10000557
Dokumentnummer
NOR12008002
alte Dokumentnummer
N11974141550
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