§ 3 Entwicklungshilfegesetz

Alte FassungIn Kraft seit 09.8.1974

III. Förderung von Entwicklungshilfevorhaben

§ 3.

Der Bund kann Vorhaben von Entwicklungshilfeorganisationen, die der Entwicklungshilfe dienen, fördern. Die Förderung kann in der Gewährung von Zuwendungen oder Darlehen sowie auf Grund besonderer Bundesgesetze in der Übernahme von Haftungen bestehen.

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2024

Gesetzesnummer

10000557

Dokumentnummer

NOR12008002

alte Dokumentnummer

N11974141550

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