§ 3 EntsorgungsV-See

Alte FassungIn Kraft seit 30.8.2003

Meldepflicht

§ 3.

(1) Der Kapitän eines österreichischen Seeschiffes, ausgenommen Jachten (§ 2 Z 5 des Seeschifffahrtsgesetzes), die für die Beförderung von zwölf oder weniger Personen zugelassen sind, und Fischereifahrzeuge, hat der Hafenverwaltung die beabsichtigte Entsorgung von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen mittels des in Anhang II der Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände, ABl. Nr. L 332 vom 28. Dezember 2000, S 81, abgebildeten Musters eines Formulars vorab zu melden.

(2) Diese Meldung hat zu erfolgen

  1. 1. mindestens 24 Stunden vor der Ankunft, sofern der Anlaufhafen bekannt ist, oder
  2. 2. sobald der Anlaufhafen bekannt ist, falls diese Information weniger als 24 Stunden vor der Ankunft vorliegt, oder
  3. 3. spätestens beim Auslaufen aus dem zuletzt angelaufenen Hafen, falls die Fahrtdauer weniger als 24 Stunden beträgt.

(3) Das in Abs. 1 angeführte ausgefüllte Formular ist jedenfalls bis zum nächsten Anlaufhafen aufzubewahren und den Hafenbehörden der Mitgliedstaaten auf Verlangen vorzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2017

Gesetzesnummer

20002898

Dokumentnummer

NOR40044697

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