§ 3 Entsorgungs- und Recyclingfachmann-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 24.4.1998

Berufsbild

§ 3.

Für den Lehrberuf Entsorgungs- und Recyclingfachmann ‑ Abfall wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

Pos.

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

3. Lehrjahr

1.

Handhaben und Instandhalten von zu verwendenden Werkzeugen, Geräten, Maschinen, Arbeitsbehelfen sowie Meßgeräten und Prüfgeräten

2.

Grundkenntnisse über die Abfallwirtschaft aus betriebswirtschaftlicher, volkswirtschaftlicher sowie ökologischer Sicht

Kenntnis der Bedeutung der Abfallwirtschaft aus betriebswirtschaftlicher und volkswirtschaftlicher Sicht; Kenntnis der ökologischen Zusammenhänge

3.

-

Grundkenntnisse über die kaufmännischen Betriebsabläufe; Planen und Analysieren von berufsbezogenen Abläufen

4.

Mitarbeiten beim Führen von Protokollen und Betriebstagebüchern unter Berücksichtigung rechnergestützter Systeme

Führen von Protokollen und Betriebstagebüchern unter Berücksichtigung rechnergestützter Systeme

5.

Kenntnis der Werkstoffe und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verwendungsmöglichkeiten, Bearbeitungsmöglichkeiten und Lagermöglichkeiten

6.

Bearbeiten einfacher Werkstücke nach betriebsspezifischen Erfordernissen (zB Fügen, Trennen)

Durchführen von einfachen Arbeiten im Bereich des Montierens, Demontierens und Abdichtens

7.

-

Kenntnis betriebsspezifischer Hebezeuge, Transporteinrichtungen und Förderanlagen und ihrer Bedienung

Bedienen betriebsspezifischer Hebezeuge, Transporteinrichtungen und Förderanlagen

8.

Grundkenntnisse über Mechanik, Elektrotechnik, Hydraulik und Pneumatik

Kenntnis des Aufbaus und der Wirkungsweise von betriebsspezifischen Geräten, Maschinen und Anlagen

9.

Messen physikalischer Größen und Bestimmen von Stoffkonstanten

Kenntnis des Messens, Steuerns und Regelns an abfalltechnischen Anlagen

Messen, Steuern und Regeln an betriebsspezifischen abfalltechnischen Anlagen

10.

-

Bedienen und Überwachen von betriebsspezifischen Geräten, Maschinen und Anlagen (wie Elektromotoren, Verbrennungsmotoren, Gebläse, Verdichter, Pumpen)

11.

-

Wartung und einfache Instandsetzungsarbeiten an den im Betrieb verwendeten Geräten, Maschinen und Anlagen

12.

-

Lesen einfacher technischer Skizzen und Zeichnungen

-

13.

Kenntnis über Abfälle und Reststoffe und deren Vermeidung, Verminderung, Trennung, Behandlung und Verwertung auch unter Berücksichtigung der einschlägigen betrieblichen Maßnahmen

14.

-

Kenntnis der Mittel, Möglichkeiten und Organisation der Abfallbereitstellung, Abfallsammlung, Abfallzwischenlagerung und des Abfalltransportes

15.

-

Behandeln von Abfall (zB Verwertung, Zwischenlager, Deponie, Kompostierung)

16.

-

-

Grundkenntnisse über die thermische Abfallbehandlung

17.

-

Kenntnis der gefährlichen Abfälle und deren Behandlungsmöglichkeiten sowie Kenntnis über deren Manipulation

18.

Kenntnis der Chemie im Bereich der Abfallbehandlung

Handhaben chemischer Arbeitsstoffe unter Beachtung ihrer chemischen Zusammensetzung

19.

-

Berücksichtigen der Gefahrensymbole sowie Grundkenntnisse über Sicherheitsdatenblätter (Bedeutung, Aufbau, Anwendung)

20.

-

Kenntnis der in der Abfallwirtschaft eingesetzten Energieträger

21.

Berufsbezogene Kenntnis der Biotechnologie

22.

-

Berufsbezogene Kenntnis der Arbeits- und Umwelthygiene

23.

-

Durchführen von betriebsbezogenen physikalisch-technischen und chemischen Untersuchungen

24.

Grundkenntnisse über abfallwirtschaftliche, wasserrechtliche und einschlägige umweltschutzbezogene Vorschriften, Normen und technische Anleitungen

25.

Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes)

26.

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der einschlägigen Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit unter besonderer Beachtung der von den Behandlungsanlagen ausgehenden Gefahren

27.

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften

    

Schlagworte

Entsorgungsfachmann, Transporteinrichtung, Arbeitshygiene

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2021

Gesetzesnummer

10007938

Dokumentnummer

NOR12089779

alte Dokumentnummer

N5199810659O

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