Berufsbild
§ 3.
Für den Lehrberuf Entsorgungs- und Recyclingfachmann ‑ Abfall wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.
Pos. | 1. Lehrjahr | 2. Lehrjahr | 3. Lehrjahr |
1. | Handhaben und Instandhalten von zu verwendenden Werkzeugen, Geräten, Maschinen, Arbeitsbehelfen sowie Meßgeräten und Prüfgeräten | ||
2. | Grundkenntnisse über die Abfallwirtschaft aus betriebswirtschaftlicher, volkswirtschaftlicher sowie ökologischer Sicht | Kenntnis der Bedeutung der Abfallwirtschaft aus betriebswirtschaftlicher und volkswirtschaftlicher Sicht; Kenntnis der ökologischen Zusammenhänge | |
3. | - | Grundkenntnisse über die kaufmännischen Betriebsabläufe; Planen und Analysieren von berufsbezogenen Abläufen | |
4. | Mitarbeiten beim Führen von Protokollen und Betriebstagebüchern unter Berücksichtigung rechnergestützter Systeme | Führen von Protokollen und Betriebstagebüchern unter Berücksichtigung rechnergestützter Systeme | |
5. | Kenntnis der Werkstoffe und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verwendungsmöglichkeiten, Bearbeitungsmöglichkeiten und Lagermöglichkeiten | ||
6. | Bearbeiten einfacher Werkstücke nach betriebsspezifischen Erfordernissen (zB Fügen, Trennen) | Durchführen von einfachen Arbeiten im Bereich des Montierens, Demontierens und Abdichtens | |
7. | - | Kenntnis betriebsspezifischer Hebezeuge, Transporteinrichtungen und Förderanlagen und ihrer Bedienung | Bedienen betriebsspezifischer Hebezeuge, Transporteinrichtungen und Förderanlagen |
8. | Grundkenntnisse über Mechanik, Elektrotechnik, Hydraulik und Pneumatik | Kenntnis des Aufbaus und der Wirkungsweise von betriebsspezifischen Geräten, Maschinen und Anlagen | |
9. | Messen physikalischer Größen und Bestimmen von Stoffkonstanten | Kenntnis des Messens, Steuerns und Regelns an abfalltechnischen Anlagen | Messen, Steuern und Regeln an betriebsspezifischen abfalltechnischen Anlagen |
10. | - | Bedienen und Überwachen von betriebsspezifischen Geräten, Maschinen und Anlagen (wie Elektromotoren, Verbrennungsmotoren, Gebläse, Verdichter, Pumpen) | |
11. | - | Wartung und einfache Instandsetzungsarbeiten an den im Betrieb verwendeten Geräten, Maschinen und Anlagen | |
12. | - | Lesen einfacher technischer Skizzen und Zeichnungen | - |
13. | Kenntnis über Abfälle und Reststoffe und deren Vermeidung, Verminderung, Trennung, Behandlung und Verwertung auch unter Berücksichtigung der einschlägigen betrieblichen Maßnahmen | ||
14. | - | Kenntnis der Mittel, Möglichkeiten und Organisation der Abfallbereitstellung, Abfallsammlung, Abfallzwischenlagerung und des Abfalltransportes | |
15. | - | Behandeln von Abfall (zB Verwertung, Zwischenlager, Deponie, Kompostierung) | |
16. | - | - | Grundkenntnisse über die thermische Abfallbehandlung |
17. | - | Kenntnis der gefährlichen Abfälle und deren Behandlungsmöglichkeiten sowie Kenntnis über deren Manipulation | |
18. | Kenntnis der Chemie im Bereich der Abfallbehandlung | Handhaben chemischer Arbeitsstoffe unter Beachtung ihrer chemischen Zusammensetzung | |
19. | - | Berücksichtigen der Gefahrensymbole sowie Grundkenntnisse über Sicherheitsdatenblätter (Bedeutung, Aufbau, Anwendung) | |
20. | - | Kenntnis der in der Abfallwirtschaft eingesetzten Energieträger | |
21. | Berufsbezogene Kenntnis der Biotechnologie | ||
22. | - | Berufsbezogene Kenntnis der Arbeits- und Umwelthygiene | |
23. | - | Durchführen von betriebsbezogenen physikalisch-technischen und chemischen Untersuchungen | |
24. | Grundkenntnisse über abfallwirtschaftliche, wasserrechtliche und einschlägige umweltschutzbezogene Vorschriften, Normen und technische Anleitungen | ||
25. | Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes) | ||
26. | Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der einschlägigen Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit unter besonderer Beachtung der von den Behandlungsanlagen ausgehenden Gefahren | ||
27. | Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften | ||
Schlagworte
Entsorgungsfachmann, Transporteinrichtung, Arbeitshygiene
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2021
Gesetzesnummer
10007938
Dokumentnummer
NOR12089779
alte Dokumentnummer
N5199810659O
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