§ 3.
(1) Rücklagen (Rücklagenteile) im Sinne des § 1 können in den der Bildung der Rücklage folgenden fünf Wirtschaftsjahren in Höhe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Sinne des § 2 bestimmungsgemäß verwendet werden. Werden im fünften Wirtschaftsjahr keine Teilschuldverschreibungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 9 begeben, dann können die Rücklagen im folgenden Wirtschaftsjahr in Höhe der Anschaffungskosten von in diesem Wirtschaftsjahr begebenen Teilschuldverschreibungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 9 bestimmungsgemäß verwendet werden. Bestimmungsgemäß verwendete Rücklagen (Rücklagenteile) sind auf Kapitalkonto oder auf eine als versteuert geltende Rücklage zu übertragen. Art und Ausmaß der Rücklagenverwendung sind in einer Beilage zur Steuererklärung nachzuweisen.
(2) Rücklagen (Rücklagenteile) im Sinne des § 1, die nicht bestimmungsgemäß verwendet wurden, sind mit Ablauf des fünften bzw. im Falle des Abs. 1 zweiter Satz mit Ablauf des sechsten der Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahres gewinnerhöhend aufzulösen. Eine nicht bestimmungsgemäße Rücklagenverwendung liegt auch insoweit vor, als
- a) nach Maßgabe des Abs. 3 den gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 oder 4 angeschafften oder hergestellten Anlagen die energiewirtschaftliche Zweckmäßigkeit gemäß § 22 bescheidmäßig aberkannt wird;
- b) nach Maßgabe des Abs. 4 die gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 angeschafften Teilschuldverschreibungen aus dem Betriebsvermögen ausscheiden.
(3) Wird die energiewirtschaftliche Zweckmäßigkeit bescheidmäßig aberkannt, hat die Nachversteuerung, soweit der Rücklagenteil innerhalb der Verwendungsfrist gemäß § 2 Abs. 1 nicht bestimmungsgemäß verwendet werden kann, im Sinne des Abs. 2 zu erfolgen. Eine Nachversteuerung unterbleibt überdies, soweit der Rücklagenteil bis zum Ablauf des der Aberkennung folgenden Wirtschaftsjahres im Sinne des § 2 Abs. 1 verwendet wird; erfolgt innerhalb dieser Nachfrist keine bestimmungsgemäße Verwendung, hat die Nachversteuerung mit Ablauf dieser Frist zu erfolgen.
(4) Scheiden die gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 angeschafften Teilschuldverschreibungen innerhalb der fünfjährigen Verwendungsfrist aus dem Betriebsvermögen aus, hat die Nachversteuerung, soweit der Rücklagenteil innerhalb der Verwendungsfrist gemäß § 2 Abs. 1 nicht bestimmungsgemäß verwendet werden kann, im Sinne des Abs. 2 zu erfolgen. Scheiden die Teilschuldverschreibungen nach Ablauf der fünfjährigen Verwendungsfrist, jedoch vor Ablauf von zehn Jahren nach ihrer Anschaffung aus dem Betriebsvermögen aus und erfolgt nicht spätestens zwölf Monate nach ihrem Ausscheiden eine Nachschaffung vergleichbarer Teilschuldverschreibungen, ist die Rücklage im Jahr des Ausscheidens der Teilschuldverschreibungen nachzuversteuern.
(5) Nicht bestimmungsgemäß verwendete Rücklagen (Rücklagenteile) sind im Falle der Veräußerung oder Aufgabe des Betriebes, Teilbetriebes oder Anteiles eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen ist, gewinnerhöhend aufzulösen.
(6) Wird der Gewinn abweichend von der Erklärung ermittelt und stellt der Steuerpflichtige innerhalb der Rechtsmittelfrist den Antrag, die Rücklage gemäß § 1 auf das nach dem ermittelten Gewinn zulässige Höchstausmaß zu erhöhen, ist einem solchen Antrag stattzugeben. Erfolgt die abweichende Gewinnermittlung nach Ablauf der Verwendungsfrist (Abs. 1), kann die Verwendung der Rücklage gemäß § 2 Abs. 1 bis zum Ablauf eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft des Einkommen- bzw. Körperschaftsteuerbescheides nachgeholt werden.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 80/1994
Schlagworte
Anschaffungskosten, Einkommensteuerbescheid
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2018
Gesetzesnummer
10006639
Dokumentnummer
NOR40005029
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