2. Abschnitt
Messmethodik und Evaluierungssystematik Grundsätze der Effizienzevaluierung
§ 3.
(1) Für die Beurteilung, ob ein gemäß § 10 und § 11 EEffG verpflichteter Energielieferant seine Verpflichtung erfüllt hat, sind die gemäß § 10 Abs. 3 EEffG in die Datenbank der Monitoringstelle eingemeldeten Energieeinsparungen heranzuziehen und zu überprüfen.
(2) Die Energieeinsparungen haben aus den dem verpflichteten Lieferanten zurechenbaren Energieeffizienzmaßnahmen zu resultieren.
(3) Energieeffizienzmaßnahmen müssen, um als solche auf die Verpflichtung eines Lieferanten gemäß § 10 EEffG oder gemäß § 11 EEffG angerechnet werden zu können,
- 1. einer verallgemeinerten Methode gemäß § 12 entsprechen oder
- 2. einer individuellen Bewertung gemäß § 13 unterzogen werden.
(4) Die weiteren Regelungen über die Anrechnung von Energieeffizienzmaßnahmen sind in § 15 und in § 27 Abs. 4 EEffG normiert.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2023
Gesetzesnummer
20009386
Dokumentnummer
NOR40176771
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