§ 3 Energieeffizienz-Richtlinienverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2016

2. Abschnitt

Messmethodik und Evaluierungssystematik Grundsätze der Effizienzevaluierung

§ 3.

(1) Für die Beurteilung, ob ein gemäß § 10 und § 11 EEffG verpflichteter Energielieferant seine Verpflichtung erfüllt hat, sind die gemäß § 10 Abs. 3 EEffG in die Datenbank der Monitoringstelle eingemeldeten Energieeinsparungen heranzuziehen und zu überprüfen.

(2) Die Energieeinsparungen haben aus den dem verpflichteten Lieferanten zurechenbaren Energieeffizienzmaßnahmen zu resultieren.

(3) Energieeffizienzmaßnahmen müssen, um als solche auf die Verpflichtung eines Lieferanten gemäß § 10 EEffG oder gemäß § 11 EEffG angerechnet werden zu können,

  1. 1. einer verallgemeinerten Methode gemäß § 12 entsprechen oder
  2. 2. einer individuellen Bewertung gemäß § 13 unterzogen werden.

(4) Die weiteren Regelungen über die Anrechnung von Energieeffizienzmaßnahmen sind in § 15 und in § 27 Abs. 4 EEffG normiert.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2023

Gesetzesnummer

20009386

Dokumentnummer

NOR40176771

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