§ 3 Energieanleihegesetz 1982

Alte FassungIn Kraft seit 20.11.1982

§ 3.

Werden Haftungen des Bundes gemäß § 1 Abs. 1 bis 3 und § 2 für Fremdwährungsbeträge übernommen, so sind diese zu den im Zeitpunkt der Haftungsübernahme vom Bundesminister für Finanzen jeweils festgesetzten Kassenwerten auf die genannten Höchstbeträge anzurechnen.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2026

Gesetzesnummer

10004371

Dokumentnummer

NOR12047700

alte Dokumentnummer

N3198215394S

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