§ 3 Energieanleihegesetz 1978

Alte FassungIn Kraft seit 22.3.1978

Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).

§ 3.

Wird die Haftung des Bundes gemäß § 1 Abs. 1 und 2 und § 2 für Fremdwährungsbeträge übernommen, so sind diese zu den im Zeitpunkt der Haftungsübernahme vom Bundesminister für Finanzen jeweils festgesetzten Kassenwerten auf die genannten Höchstbeträge anzurechnen.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2026

Gesetzesnummer

10004275

Dokumentnummer

NOR12046754

alte Dokumentnummer

N3197813562P

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