§ 3 END-VO 2012

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2013

2. Abschnitt

Standards Netzzutritt

§ 3.

(1) Der Verteilernetzbetreiber hat dem Netzbenutzer oder dem von ihm Bevollmächtigten innerhalb von vierzehn Tagen ab Einlangen einer vollständigen schriftlichen Anfrage für den definierten Leistungsumfang einen schriftlichen Kostenvoranschlag gemäß § 5 Konsumentenschutzgesetz, BGBl. Nr. 140/1979, für das Netzbereitstellungsentgelt auf Basis von Preisen je Leistungseinheit und für das Netzzutrittsentgelt entsprechend der individuellen Inanspruchnahme auf Basis von Preisen je Arbeits- bzw. Mengeneinheit zu übermitteln. Bei Netzbenutzern, die auf den Netzebenen 1 bis 6 anzuschließen sind, verlängert sich diese Frist auf einen Monat. Der Kostenvoranschlag hat – außer im Falle einer Pauschalierung gemäß § 54 Abs. 2 ElWOG 2010 – die wesentlichen Komponenten des zu entrichtenden Netzzutrittsentgeltes zu beinhalten.

(2) Der Verteilernetzbetreiber hat auf vollständige schriftliche Anträge auf Netzzutritt innerhalb angemessener, vierzehn Tage nicht überschreitender Frist ab Einlangen mit einem konkreten Vorschlag die weitere Vorgangsweise betreffend zu reagieren. Bei Netzbenutzern, die auf den Netzebenen 1 bis 6 anzuschließen sind, verlängert sich diese Frist auf einen Monat. Er hat dabei in beiden Fällen insbesondere eine Ansprechperson zu benennen und über die voraussichtliche Bearbeitungsdauer der Herstellung des Netzanschlusses oder der Erhöhung der Anschlussleistung zu informieren.

(3) Bei Vorliegen folgender Mindestinformationen ist der Antrag als vollständig zu betrachten:

  1. 1. Name und Anschrift des Antragstellers bzw. des Netzzugangsberechtigten und Anschrift des anzuschließenden Objekts;
  2. 2. Bei neu zu errichtenden Anlagen: Lageplan (falls für Planung des Verteilernetzbetreibers notwendig);
  3. 3. Gewünschter Beginn der Belieferung oder Einspeisung;
  4. 4. Bei Netzbenutzern mit der Ausnahme von Haushaltskunden: Höchstleistung in kW, die den tatsächlichen Kapazitätsbedürfnissen des Netzbenutzers entspricht;
  5. 5. Bei Netzbenutzern der Netzebenen 1 bis 6 zusätzlich: Projektpläne und technische Unterlagen, je nach Anforderung des Verteilernetzbetreibers;
  6. 6. Anzahl und Lage der Zählerplätze (falls bekannt).

(4) Sind die Angaben des Antragstellers für die Beantwortung durch den Verteilernetzbetreiber nicht ausreichend, hat dieser die benötigten weiteren Angaben umgehend schriftlich vom Netzbenutzer anzufordern.

(5) Sind umfangreichere technische Erhebungen für die Bearbeitung der in Abs. 1 und 2 genannten Anträge und Anfragen durch den Verteilernetzbetreiber notwendig, so hat dieser innerhalb der in diesen Absätzen genannten jeweiligen Fristen zumindest eine Ansprechperson zu benennen und einen konkreten Vorschlag zur weiteren Vorgangsweise zu unterbreiten.

(6) Der Verteilernetzbetreiber hat mit dem Netzbenutzer eine angemessene und verbindliche Frist für die Durchführung des Netzzutritts schriftlich zu vereinbaren und einzuhalten.

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