§ 3 EnAbgVergG

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.2010

Zum Bezugszeitraum vgl. § 4.

§ 3.

Kein Anspruch auf Vergütung besteht:

  1. 1. insoweit die in § 1 Abs. 3 genannten Energieträger für die Erzeugung von Wärme, Dampf oder Warmwasser verwendet wird, ausgenommen unmittelbar für einen Produktionsprozess.
  2. 2. insoweit Anspruch auf Vergütung der Erdgasabgabe gemäß § 3 Abs. 2 des Erdgasabgabegesetzes, auf Vergütung der Kohleabgabe gemäß § 3 Abs. 2 des Kohleabgabegesetzes oder auf Vergütung der Mineralölsteuer nach dem Mineralölsteuergesetz 1995 besteht oder der Energieträger als Treibstoff verwendet wird.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

10005029

Dokumentnummer

NOR40124268

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