§ 3 EMVV 1993

Alte FassungIn Kraft seit 21.1.1994

Zulässige Geräte

§ 3.

Die in § 2 bezeichneten Geräte erfüllen die Anforderungen des § 3 Abs. 1 und 2 ETG 1992 hinsichtlich der elektromagnetischen Verträglichkeit nur dann, wenn sie bei einwandfreier Errichtung und Wartung sowie bestimmungsgemäßem Betrieb den Anforderungen der Richtlinie 89/336/EWG in der in § 2 Abs. 1 genannten Fassung und damit den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen.

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2018

Gesetzesnummer

10012362

Dokumentnummer

NOR12154765

alte Dokumentnummer

N9199433167J

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