§ 3 EmRegV-OW

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2009

Begriffsbestimmungen

§ 3.

Im Sinne dieser Verordnung ist/sind:

  1. 1. eine Abfallverbrennungs- oder Abfallmitverbrennungsanlage:

    eine Anlage gemäß Artikel 3 Z 4 oder 5 der Richtlinie 2000/76/EG über die Verbrennung von Abfällen ABl. Nr. L 332 vom 28. Dezember 2000, S 0091 berichtigt durch ABl. Nr. L 145 vom 31. Mai 2001, S 52;

  1. 2. allgemeine Stammdaten: alle in Anlage B aufgezählten Daten, die von verschiedenen Registern zur Umsetzung des eGovernmentgesetzes gemeinsam angelegt und genutzt werden;
  2. 3. Hauptverkehrsstraßen: alle Straßen der Kategorien A und S gemäß Bundesstraßengesetz 1971 - BStG 1971, BGBl. Nr. 286 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2006;
  3. 4. ein Messstelleneinzugsgebiet: ein (Teil)Einzugsgebiet, welches bezüglich der Beschaffenheit eines Oberflächenwasserkörpers durch eine Messstelle des Messnetzes gemäß §§ 59e oder 59f WRG 1959 definiert und überwacht wird;
  4. 5. eine PRTR-Anlage: eine Anlage gemäß Artikel 2 Z 3 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und Verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates (ABl. Nr. L 33 vom 4. Februar 2006, S 1);
  5. 6. eine Punktquelle: eine verortbare Einwirkung auf die Beschaffenheit eines Oberflächengewässers durch die direkte oder indirekte Einbringung von Schadstoffen unter Verwendung technischer Anlagen wie zB Abwassereinleitungen, (punktförmige) Einleitungen belasteten Niederschlagswassers von Parkplätzen oder Einleitungen von Deponiesickerwasser;
  6. 7. ein Stoff der Kategorie A: ein Inhaltsstoff oder eine Eigenschaft, der bzw. die für das Abwasser typisch und kennzeichnend ist und im Abwasser tatsächlich auftritt sofern die Gefahr der Überschreitung einer gem. § 33b Abs. 3 WRG 1959 verordneten Emissionsbegrenzung besteht;
  7. 8. ein Stoff der Kategorie B: ein in Anlage A Tabelle 2 Spalte IV oder V genannter (Ab)Wasserinhaltsstoff (Parameter);
  8. 9. wasserwirtschaftliche Bewegungsdaten: Daten betreffend die Art und Menge (Maximale Tages- und Jahresmenge) der eingesetzten (ab)wasserrelevanten Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe sowie der Gruppen von (ab)wasserrelevanten Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffen gemäß Anhang E WRG 1959 (Anlage B.1 Z 20, Anlage B.2 Z 19 und Anlage B.3 Z 21) sowie Daten betreffend eingeleitete Jahresfrachten von Stoffen der Kategorie A und B (Anlage B.1 Z 21, Anlage B.20 und Anlage B.3 Z 2 *2);
  9. 10. wasserwirtschaftliche Stammdaten: alle in Anlage B aufgezählten Daten mit Ausnahme der Bewegungsdaten, jedoch einschließlich der allgemeinen Stammdaten.

Schlagworte

Abfallverbrennungsanlage, Schadstofffreisetzungsregister,

Tagesmenge, Rohstoff, Arbeitsstoff

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2017

Gesetzesnummer

20006186

Dokumentnummer

NOR40104097

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