Lieferanten
§ 3.
(1) Die Lieferanten, die inländische Endverbraucher beliefern, haben jeweils getrennt nach Verbraucherkategorien und Größenklassen des Bezugs zu melden:
- 1. für die Erhebungsperioden Jänner bis Juni und Juli bis Dezember den mengengewichteten durchschnittlichen Energiepreis ohne Steuern und Abgaben in Eurocent/kWh;
- 2. für die Erhebungsperiode vom 1. Jänner 0.00 Uhr bis zum 31. Dezember 24.00 Uhr:
- a) die Anzahl der Zu- und Abgänge von Zählpunkten unter jeweiliger Angabe der Anzahl der Lieferantenwechsel;
- b) die prognostizierte Jahresabgabemenge laut Wechselinformation jeweils von zu- und abgegangenen Zählpunkten von Endverbrauchern und davon die prognostizierte Jahresabgabemenge von Zählpunkten von Endverbrauchern, die einen Lieferantenwechsel vollzogen haben;
- c) die Abgabe an Endverbraucher;
- 3. zum jeweiligen Erhebungsstichtag 31. Dezember 24.00 Uhr die Anzahl der belieferten Zählpunkte und Endverbraucher.
(2) Die Lieferanten, die inländische Endverbraucher beliefern, haben für die Erhebungsperiode vom 1. Jänner 0.00 Uhr bis zum 31. Dezember 24.00 Uhr jeweils getrennt nach Verbraucherkategorien zu melden:
- 1. die Anzahl und durchschnittliche Bearbeitungsdauer in Arbeitstagen eingegangener Anfragen und Beschwerden von Endverbrauchern unter Angabe des jeweiligen Grunds (Rechnung bzw. Rechnungshöhe, technischer Grund oder sonstiger Grund);
- 2. die Anzahl der letzten Mahnungen mit eingeschriebenem Brief gemäß § 82 Abs. 3 ElWOG 2010.
(3) Die Lieferanten, die inländische Endverbraucher beliefern, haben für den Erhebungsstichtag 31. Dezember 24.00 Uhr die Anzahl der versorgten Endverbraucher unter Berufung auf Grundversorgung zu melden.
Schlagworte
Zugang
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2022
Gesetzesnummer
20010112
Dokumentnummer
NOR40199890
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