§ 3 ElExV 1993

Alte FassungIn Kraft seit 21.1.1994

Schutzziel

§ 3

(1) Explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel müssen bei zweckentsprechender Verwendung ausreichende Sicherheit bieten, daß sie eine explosionsfähige Atmosphäre nicht zünden oder die Auswirkung einer von ihnen gezündeten Explosion auf ein ungefährliches Maß einschränken.

(2) Die Anforderungen des § 3 ETG 1992 sowie der auf Grund des ETG 1992 erlassenen Verordnungen, die sich nicht auf die Explosionsgefahr (Abs. 1) beziehen, müssen, soweit sie auf das explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel zutreffen, ebenfalls erfüllt sein.

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