§ 3 Elektrotechnischer Beirat

Alte FassungIn Kraft seit 12.6.1965

§ 3.

Den Vorsitz im Elektrotechnischen Beirat hat ein Beamter des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau zu führen. Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden führt ein anderer Beamter des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau den Vorsitz.

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2025

Gesetzesnummer

10011377

Dokumentnummer

NOR12147092

alte Dokumentnummer

N9196542355L

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