§ 3.
Den Vorsitz im Elektrotechnischen Beirat hat ein Beamter des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau zu führen. Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden führt ein anderer Beamter des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau den Vorsitz.
Zuletzt aktualisiert am
21.02.2025
Gesetzesnummer
10011377
Dokumentnummer
NOR12147092
alte Dokumentnummer
N9196542355L
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