Messverfahren
§ 3.
(1) Die von dieser Verordnung geforderten Angaben, ausgenommen die Angaben zur Geräuschemission, sind nach der ÖVE/ÖNORM EN 50304:2002-01-01(Anhang V) zu ermitteln. Werden Angaben zu den Geräuschemissionswerten gemacht, so sind diese gemäß der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Bestimmung der Geräuschemissionen von Haushaltsgeräten, BGBl. Nr. 621/1996, zu ermitteln.
(2) Die Energieeffizienzklasse ist nachAnhang IV zu bestimmen.
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2022
Gesetzesnummer
20002950
Dokumentnummer
NOR40045419
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