§ 3 ElAbgG

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1996

Abgabenschuldner

§ 3.

Abgabenschuldner ist

  1. 1. im Falle des § 1 Abs. 1 Z 1 der Lieferer der elektrischen Energie,
  2. 2. im Falle des § 1 Abs. 1 Z 2 derjenige, der die elektrische Energie verbraucht.

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