§ 3 EisbG

Alte FassungIn Kraft seit 08.3.1957

§ 3

§ 3. Nicht-öffentliche Eisenbahnen sind Eisenbahnen, die ein Unternehmen vornehmlich für eigene Zwecke betreibt (nicht-öffentlicher Verkehr).

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)