§ 3 Einsetzung einer Bioethikkommission

Alte FassungIn Kraft seit 30.6.2001

Zusammensetzung der Bioethikkommission

§ 3

(1) Der Kommission gehören 15 Mitglieder an. Bei Bedarf können weitere Mitglieder bestellt werden, maximal jedoch 25 Mitglieder.

(2) Der Kommission sollen Fachleute insbesondere aus den folgenden Fachgebieten angehören:

  1. 1. Medizin (insbesondere Fortpflanzungsmedizin, Gynäkologie, Psychiatrie, Onkologie, Pathologie);
  2. 2. Molekularbiologie und Genetik;
  3. 3. Rechtswissenschaften;
  4. 4. Soziologie;
  5. 5. Philosophie;
  6. 6. Theologie.

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