§ 3 Einrichtungen in den Betrieben für die Durchführung des Arbeitnehmerschutzes

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1984

2. Abschnitt

SICHERHEITSVERTRAUENSPERSONEN Zahl der Sicherheitsvertrauenspersonen

§ 3

(1) In jedem Betrieb, in dem regelmäßig mehr als 50, jedoch weniger als 100 Arbeitnehmer beschäftigt werden, muß mindestens eine Sicherheitsvertrauensperson tätig sein; ab 100 Arbeitnehmern muß auf je weitere 100 Arbeitnehmer mindestens eine weitere Sicherheitsvertrauensperson entfallen. Sofern jedoch in einem Betrieb ein sicherheitstechnischer Dienst im Sinne dieser Verordnung eingerichtet ist, muß ab 250 Arbeitnehmern auf je weitere 200 Arbeitnehmer mindestens eine weitere Sicherheitsvertrauensperson entfallen.

(2) Werden in Betrieben der Stein- oder Erdegewinnung oder des Bauwesens regelmäßig mehr als 50, jedoch weniger als 100 Arbeitnehmer beschäftigt, so muß mindestens eine Sicherheitsvertrauensperson tätig sein und ab 100 auf je weitere 75 Arbeitnehmer, die direkt bei der Gewinnung der Steine oder Erden bzw. auf Baustellen beschäftigt sind, mindestens eine weitere Sicherheitsvertrauensperson entfallen. Dies gilt sinngemäß in Betrieben der Metallverarbeitung für geschlossene Betriebsbereiche, in denen die angegebene Zahl von Arbeitnehmern an Pressen oder Stanzen beschäftigt wird sowie für Stahlbaumontagearbeiten. Für den übrigen Teil der Betriebe der angeführten Art gilt Abs. 1.

(3) In Betrieben, in denen erfahrungsgemäß eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer nur in geringerem Maß zu erwarten ist, wie in Banken, Versicherungsanstalten oder anderen Bürobetrieben, in denen regelmäßig mehr als 100, jedoch weniger als 200 Arbeitnehmer beschäftigt werden, muß mindestens eine Sicherheitsvertrauensperson tätig sein; ab 200 Arbeitnehmern muß auf je weitere 400 Arbeitnehmer mindestens eine weitere Sicherheitsvertrauensperson entfallen.

(4) In Saisonbetrieben ist der Ermittlung der Zahl der Sicherheitsvertrauenspersonen, die während der Saison tätig sein müssen, die Zahl der in diesem Zeitraum regelmäßig im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zugrunde zu legen.

(5) Besteht in einem Betrieb, in dem die Zahl der mindestens notwendigen Sicherheitsvertrauenspersonen nach Abs. 1 zu ermitteln ist, ein geschlossener Betriebsbereich, auf den die Voraussetzungen nach Abs. 3 zutreffen, wie hinsichtlich der Verwaltung des Betriebes, so ist für diesen Bereich die Zahl der mindestens notwendigen Sicherheitsvertrauenspersonen nach Abs. 3 und für den restlichen Teil des Betriebes nach Abs. 1 zu ermitteln. Dies gilt sinngemäß auch in jenen Fällen, in denen neben Abs. 3 für einen geschlossenen Betriebsbereich Abs. 1 maßgebend ist.

(6) Bruchteile der in Abs. 1 bis 3 genannten Schlüsselzahlen, auf die eine weitere Sicherheitsvertrauensperson zu entfallen hat, werden für voll gerechnet, sofern sie ein Drittel der Zahlen erreichen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)