§ 3
Die in den §§ 1 und 2 angeführten Regionalbüros nehmen in folgenden Angelegenheiten die Funktion der Anwältin für Gleichbehandlungsfragen wahr:
- 1. die Beratung und Unterstützung von Personen, die sich auf Grund des Geschlechtes im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis diskriminiert fühlen;
- 2. die Einholung von schriftlichen Stellungnahmen über eine behauptete Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes im Zusammenhang mit Arbeitsverhältnissen gemäß § 1 des Gleichbehandlungsgesetzes bei Arbeitgebern, deren Sitz oder Betriebsstätte sich im örtlichen Wirkungsbereich des jeweiligen Regionalbüros befindet;
- 3. die Einholung von Auskünften im Sinne des § 3a Abs. 3 des Gleichbehandlungsgesetzes beim Arbeitgeber, Betriebsrat oder bei Beschäftigten von Betrieben gemäß Ziffer 2;
- 4. die Durchführung von Ermittlungstätigkeiten gemäß § 3a Abs. 5 des Gleichbehandlungsgesetzes im Auftrag der Gleichbehandlungskommission;
- 5. die Antragstellung an die Bezirksverwaltungsbehörden gemäß § 10d des Gleichbehandlungsgesetzes;
- 6. die Mitwirkung an der Erstellung des gemäß § 10a des Gleichbehandlungsgesetzes jährlich zu erstellenden Tätigkeitsberichtes.
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2017
Gesetzesnummer
20000960
Dokumentnummer
NOR40012336
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