§ 3
Das Regionalbüro kann zur Erfüllung seiner Aufgaben gemäß § 2 Z 1 auch außerhalb der Geschäftsstelle Sprechstunden und Sprechtage abhalten. Die Abhaltung von Sprechstunden und Sprechtagen ist vorher in geeigneter Weise öffentlich kundzumachen.
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2017
Gesetzesnummer
20002309
Dokumentnummer
NOR40037177
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