§ 3 Einrichtung einer Blutkommission

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2006

Bestellung und Abberufung der Mitglieder

§ 3

(1) Der Kommission hat jeweils ein Vertreter/eine Vertreterin der folgenden Institutionen als ständiges Mitglied anzugehören:

  1. 1. Österreichisches Rotes Kreuz;
  2. 2. Österreichische Gesellschaft für Blutgruppenserologie und Transfusionsmedizin;
  3. 3. Wirtschaftskammer Österreich;
  4. 4. Bundesarbeitskammer;
  5. 5. Pharmig;
  6. 6. IG Plasma;
  7. 7. eine mit der Wahrnehmung von Patienteninteressen betraute Organisation;
  8. 8. Österreichische Ärztekammer;
  9. 9. Österreichische Gesellschaft für Hämatologie und Onkologie;
  10. 10. Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (Bereich PharmMed).

(2) Überdies gehört der Kommission ein/eine Landessanitätsdirektor/in an, sofern die Landessanitätsdirektoren/innen hiefür aus ihrer Mitte einen Vertreter/eine Vertreterin vorschlagen.

(3) Die ständigen Mitglieder werden durch die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen auf Vorschlag der in Abs. 1 und 2 genannten Institutionen bestellt und abberufen.

(4) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen kann auch andere Sachverständige oder Auskunftspersonen auf Grund ihrer fachlichen Qualifikation zur Mitwirkung an den Arbeiten der Kommission heranziehen.

(5) Die ständigen Mitglieder der Kommission werden für die Dauer von drei Jahren bestellt. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin zu bestellen.

(6) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so hat die entsprechende Institution ein neues Mitglied vorzuschlagen.

(7) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat für den in Abs. 5 genannten Zeitraum einen/eine Bediensteten/e des Ministeriums mit dem Vorsitz in der Kommission zu betrauen.

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