§ 3.
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die Gesundheitsbehörden und Organe über deren Ersuchen bei der Ausübung ihrer in dieser Verordnung beschriebenen Aufgaben bzw. zur Durchsetzung der vorgesehenen Maßnahmen erforderlichenfalls unter Anwendung von Zwangsmitteln zu unterstützen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 150/2020
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2020
Gesetzesnummer
20011082
Dokumentnummer
NOR40222572
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