§ 3 Einreise auf dem Luftweg nach Österreich

Alte FassungIn Kraft seit 10.4.2020

§ 3.

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die Gesundheitsbehörden und Organe über deren Ersuchen bei der Ausübung ihrer in dieser Verordnung beschriebenen Aufgaben bzw. zur Durchsetzung der vorgesehenen Maßnahmen erforderlichenfalls unter Anwendung von Zwangsmitteln zu unterstützen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 150/2020

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2020

Gesetzesnummer

20011082

Dokumentnummer

NOR40222572

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