§ 3.
Ein Rechtsanwaltsanwärter, dem eine Behinderungszeit nach § 2 eingerechnet worden ist, ist vom Erfordernis der juridischen Doktorwürde (§ 1, Abs. (2), lit. c, RAO.) befreit; das erlangte Doktorat ist daher in diesem Falle auch nicht Voraussetzung für die Praxis im Sinne des § 2, Abs. (1), lit. b, RAO.
Seit dem RAPG, BGBl. Nr. 556/1985, ist das Doktorat nicht mehr Voraussetzung für die Ausübung der Rechtsanwaltschaft.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2019
Gesetzesnummer
10001882
Dokumentnummer
NOR12024967
alte Dokumentnummer
N2194510247S
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