§ 3 Einrechnungsvorschrift 1945

Alte FassungIn Kraft seit 09.9.1945

§ 3.

Ein Rechtsanwaltsanwärter, dem eine Behinderungszeit nach § 2 eingerechnet worden ist, ist vom Erfordernis der juridischen Doktorwürde (§ 1, Abs. (2), lit. c, RAO.) befreit; das erlangte Doktorat ist daher in diesem Falle auch nicht Voraussetzung für die Praxis im Sinne des § 2, Abs. (1), lit. b, RAO.

Seit dem RAPG, BGBl. Nr. 556/1985, ist das Doktorat nicht mehr Voraussetzung für die Ausübung der Rechtsanwaltschaft.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2019

Gesetzesnummer

10001882

Dokumentnummer

NOR12024967

alte Dokumentnummer

N2194510247S

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