§ 3 Einfuhr von Hanf aus Drittstaaten

Alte FassungIn Kraft seit 27.11.2008

Zulassung

§ 3.

(1) Nicht zur Aussaat bestimmte Samen von Hanf des KN-Codes 1207 99 91 dürfen nur eingeführt werden von:

  1. 1. Forschungsinstituten und sonstigen Forschungseinrichtungen sowie
  2. 2. sonstigen natürlichen oder juristischen Personen, die eine Tätigkeit im Lebensmittel- und Futtermittelsektor ausüben.

(2) Die Zulassung gemäß Art. 17 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 507/2008 ist schriftlich bei der AMA zu beantragen. Der Antrag hat zu enthalten:

  1. 1. Name/Firma, Firmenbuchnummer und Anschrift des Antragstellers,
  2. 2. aktueller Auszug aus dem Firmenbuch,
  3. 3. Verwendungszweck der importierten Ware,
  4. 4. Angabe der Handelspartner und
  5. 5. Verpflichtungserklärung der für die Einfuhr verantwortlichen Person zur ordnungsgemäßen Durchführung der in dieser Verordnung genannten Bedingungen.

(3) Die Zulassung erfolgt mittels Bescheid der AMA und ist auf drei Jahre befristet. Sie ist auf Antrag jeweils um drei Jahre zu verlängern.

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2019

Gesetzesnummer

20006087

Dokumentnummer

NOR40102758

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