§ 3 Eignung von Arbeitnehmern für bestimmte Tätigkeiten

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Zum Außerkrafttretensdatum: Mit § 11 Abs. 6, BGBl. II Nr. 27/1997, wurde gemäß § 125 Abs. 8 ASchG festgestellt, daß mit Inkrafttreten dieser Verordnung die gemäß § 112 Abs. 2 Z 1 ASchG als Bundesgesetz in Geltung stehenden Abs. 1 bis 3, Abs. 4 erster Satz, Abs. 5 und 9 außer Kraft treten.

Besondere ärztliche Untersuchung des
Gesundheitszustandes

§ 3.

(1) Arbeitnehmer, die bei ihrer beruflichen Tätigkeit infolge einer der nachstehend angeführten Einwirkungen erkranken können, dürfen zu solchen Tätigkeiten erst herangezogen werden, nachdem durch eine besondere ärztliche Untersuchung festgestellt wurde, daß ihr Gesundheitszustand vor allem hinsichtlich der spezifisch in Betracht kommenden Organe eine derartige Beschäftigung zuläßt. Es sind dies Einwirkungen durch

  1. 1. Blei, seine Legierungen oder Verbindungen;
  2. 2. Phosphor oder seine Verbindungen;
  3. 3. Quecksilber, seine Legierungen oder Verbindungen;
  4. 4. Arsen oder seine Verbindungen;
  5. 5. Mangan oder seine Verbindungen;
  6. 6. Kadmium oder seine Verbindungen;
  7. 7. Chrom oder seine Verbindungen;
  8. 8. Benzol, Toluol oder Xylole;
  9. 9. Nitro- und Aminoverbindungen des Benzols oder seine Homologen und deren Abkömmlinge;
  10. 10. Trichloräthylen, Tetrachloräthan, Tetrachlorkohlenstoff, Perchloräthylen oder Chlorbenzole;
  11. 11. Nitroglykol oder Nitroglyzerin;
  12. 12. Schwefelkohlenstoff;
  13. 13. Stoffe, die Hautkrebs oder zur Krebsbildung neigende Hautveränderungen verursachen können, wie Paraffin, Teer, Anthrazen oder Pech;
  14. 14. quarz-, asbest- oder sonstige silikathaltige Staube;
  15. 15. Thomasschlackenmehl;
  16. 16. Metallstaub bei der Herstellung von Hartmetallen;
  17. 17. Aluminiumstaub;
  18. 18. Fluorverbindungen bei der Aluminiumgewinnung;
  19. 19. andauernden starken Lärm, bei dem ein Schallpegelwert von 85 dB(A) oder bei nicht andauerndem Lärm ein wirkungsäquivalenter Pegelwert überschritten wird;
  20. 20. Rohbaumwoll- oder Flachsstaub;
  21. 21. Schweißrauch, sofern die Einwirkung mehr als vier Stunden täglich und nicht nur fallweise gegeben ist.

(2) Besondere ärztliche Untersuchungen im Sinne des Abs. 1 sind ferner erforderlich bei Einwirkung durch Dimethylformamid, Methylisocyanat, Diphenylmethandiisocyanat, Hexamethylendiisocyanat, Naphtylendiisocyanat, Toluylendiisocyanat oder durch den Organismus besonders belastende Hitze. Eine solche Hitzeeinwirkung liegt bei einer durch den Arbeitsvorgang verursachten Lufttemperatur von 30 ºC bei 50% relativer Luftfeuchtigkeit am Arbeitsplatz sowie bei anderen, wirkungsgleichen oder ungünstigeren raumklimatischen Verhältnissen vor, sofern die Hitzeeinwirkung regelmäßig mindestens während der halben normalen täglichen Arbeitszeit gegeben ist. Besondere ärztliche Untersuchungen sind überdies bei Tätigkeiten erforderlich, bei denen sich eine erhebliche Belastung des Organismus dadurch ergibt, daß regelmäßig und mindestens während der halben täglichen normalen Arbeitszeit Atemschutzgeräte nach § 2 Abs. 2 lit. c getragen werden müssen sowie bei Tätigkeiten im Rahmen des Einsatzes von Gasrettungsdiensten.

(3) Bei Einwirkungen nach Abs. 1 und 2 sowie bei Tätigkeiten nach Abs. 2 müssen die Arbeitnehmer in bestimmten Zeitabständen daraufhin ärztlich untersucht werden, ob es ihr Gesundheitszustand zuläßt, daß sie weiterhin Tätigkeiten ausführen, die mit solchen Einwirkungen oder Belastungen verbunden sind. Für das Ausmaß der Zeitabstände sind vor allem Art und Umfang der schädigenden Einwirkung oder Belastung, gegebenenfalls auch eine Beeinträchtigung der Gesundheit insbesondere hinsichtlich der spezifisch in Betracht kommenden Organe, maßgebend.

(4) Die bestimmten Zeitabstände für die periodische Überwachung des Gesundheitszustandes der Arbeitnehmer bei Einwirkungen nach Abs. 1 und Abs. 2 erster Satz sind in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegt.

(5) Bei den im Abs. 2 letzter Satz angeführten Tätigkeiten darf der Zeitabstand zwischen den einzelnen Untersuchungen nicht mehr als zwei Jahre, soweit es sich jedoch um Tätigkeiten im Rahmen des Einsatzes von Gasrettungsdiensten handelt, nicht mehr als ein Jahr betragen.

(6) (Anm.: Aufgehoben durch § 112 Abs. 2 Z 1, BGBl. Nr. 450/1994)

(7) (Anm.: Aufgehoben durch § 112 Abs. 2 Z 1, BGBl. Nr. 450/1994)

(8) (Anm.: Aufgehoben durch § 112 Abs. 2 Z 1, BGBl. Nr. 450/1994)

(9) Nach länger andauernder Erkrankung eines Arbeitnehmers, die erfahrungsgemäß eine Beeinträchtigung der Gesundheit in bezug auf die Eignung für die berufliche Tätigkeit befürchten läßt, hat der Arbeitgeber durch eine besondere ärztliche Untersuchung, deren Umfang sich aus der Art der Erkrankung ergibt, die Eignung des Arbeitnehmers für Tätigkeiten nach Abs. 1 oder 2 feststellen zu lassen.

Schlagworte

Nitroverbindung, Rohbaumwollstaub

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2025

Gesetzesnummer

10008328

Dokumentnummer

NOR12097160

alte Dokumentnummer

N6197427712L

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