§ 3 Eich-Zulassungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Abschnitt III

Antrag auf Zulassung

§ 3

(1) Zulassungen mit Ausnahme der Allgemeinen Zulassung erteilt das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen nur auf Antrag.

(2) Der Antrag auf Zulassung

  1. 1. für eine Bauart von Meßgeräten oder Meßgeräteteilen ist vom Hersteller einzubringen, wenn der Hersteller seinen Sitz im Inland hat;
  2. 2. für eine Bauart von Meßgeräten oder Meßgeräteteilen ist, wenn der Hersteller seinen Sitz im Ausland hat, von seinem Beauftragten mit Sitz im Inland einzubringen, der damit auch Antragsteller ist;
  3. 3. einzelner Meßgeräte oder Meßgeräteteile kann von jedem, der seinen Sitz im Inland hat, eingebracht werden.

(3) (Anm.: Tritt gleichzeitig mit dem EWR-Abkommen in Kraft)

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