Meldepflichten
§ 3.
(1) Marktteilnehmer gemäß § 2 Z 3 haben der Regulierungsbehörde die gemäß dem Anhang dieser Verordnung erforderlichen Daten zu übermitteln.
(2) Ausgenommen von der Meldepflicht gemäß Abs. 1 sind:
- a. nach dem 3. Teil des Ökostromgesetz 2012 kontrahierte Verträge;
- b. gruppeninterne Transaktionen, soweit sie nicht an organisierten Märkten geschlossen werden;
- c. Verträge, soweit sie nicht an organisierten Märkten geschlossen werden, mit Lieferanten von Strom oder Erdgas, die weniger als 150 GWh pro Jahr an Endkunden weiter verkaufen;
- d. Verträge über die physische Lieferung von Strom, der von einer einzelnen Produktionseinheit mit einer Kapazität von höchstens 10 MW oder von Produktionseinheiten mit einer gemeinsamen Kapazität von höchstens 10 MW erzeugt wird oder Verträge über die physische Lieferung von Erdgas, das in einer einzigen Erdgasförderanlage mit einer Förderkapazität von höchstens 20 MW gefördert wurde.
(3) Zur Vereinfachung der Meldung unterrichten die Endkunden, die Partei eines Vertrages über ein Energiegroßhandelsprodukt sind, ihre Gegenpartei über die technische Möglichkeit der betreffenden Verbrauchseinheit, mindestens 600 GWh/Jahr und Standort zu verbrauchen.
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2017
Gesetzesnummer
20009084
Dokumentnummer
NOR40168661
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