§ 3
(1) Der Bundesminister für Finanzen hat über die erteilten Bewilligungen für die Versendung und den Empfang von verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung sowie über die Daten, die zuständige Behörden anderer Mitgliedstaaten übermittelt haben, eine elektronische Datenbank anzulegen. Der Bundesminister für Finanzen kann Behörden des Bundes mit der Führung dieser Datenbank betrauen.
- 1. eine Verbrauchsteuernummer für jeden Betrieb und für jede Lagerstätte,
- 2. Namen und Anschrift des Inhabers der Bewilligung,
- 3. Namen und Anschrift des Betriebes oder der Lagerstätte,
- 4. die Art der Ware, für die die Bewilligung erteilt wurde,
- 5. die Anschrift der für die Beantwortung von Auskunftsersuchen zuständigen Behörde,
- 6. das Datum der Erteilung sowie - sofern festgelegt - die Gültigkeitsdauer der Bewilligung.
(3) Bewilligung im Sinne dieser Vorschrift sind die Bewilligung für die Lagerung und Beförderung unter Steueraussetzung und die Bewilligung als berechtigter Empfänger für den Bezug von Waren unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten.
(4) Die zuständige Behörde hat die von ihr erfaßten Daten in regelmäßigen Abständen an die zuständige Behörde anderer Mitgliedstaaten zu übermitteln. Die Daten zu Abs. 2 Z 6 werden jedoch nur auf besonderes Ersuchen mitgeteilt.
(5) Auf Grund der von den zuständigen Behörden erhaltenen Daten sowie anhand der eigenen Daten bestätigt die zuständige Behörde den Wirtschaftsbeteiligten auf Ersuchen, ob die von den Wirtschaftsbeteiligten gemachten einzelnen Angaben, die in Abs. 2 genannt sind, zutreffen.
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